Wiederherstellung

Aus Splitterwiki
Version vom 30. September 2014, 17:09 Uhr von Maggus (Diskussion | Beiträge) (Textersetzung - „<h2>Indirekt () wird Text ersetzen beeinflusst von…</h2> <div class="textbox grau" > <ul> <li>Angsterfüllt (Zustand)</li> <li>Attraktivität (Stärke (Eigenschaft))</li> <li>[[:Ausdaue)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Icon Vorlage Zauber dunkel 32.png
Wiederherstellung
 ⇐ Heilungsmagie ⇒ 
Zauberart Spruch
Magieschulen Heilungsmagie 4
Typus Leben

Zauberschwierigkeit 27
Kosten (verstärkt) 16V6  (20V10 - 1EG)
Zauberdauer 14 Ticks
Reichweite Berührung
Wirkung des Zaubers Heilt komplett und hebt Zustände auf

Zauberoptionen (EG-Einsatz) AuslösezeitErschöpfter FokusVerstärkenVerzehrter Fokus
Verstärken -1 EG (Kosten +4V4): Erweiterte Wirkung

Wiederherstellung ist ein Zauber im Regelwerk von Splittermond. Das Ziel regeneriert alle Lebenspunkte, zudem werden alle Zustände aufgehoben, die Folge von Angriffen sind.

Verstärkt: Zusätzlich werden alle Gifte und Krankheiten aufgehoben, sofern sie maximal den Zustand Siechtum 2 verleihen.

Wiederherstellung gehört zu:
Icon Vorlage Zauber dunkel 64.png Zauber (Basistyp)

Quellen

Splittermond: Die Regeln: Seite: 252

Beiträge zu Wiederherstellung

Autorenkommentar

Icon Beitrag dunkel 64.png

Quendan schreibt (Splittermond-Forum ▪ 09.10.2017 )


Das Ziel, den Angriff als Trigger zu nehmen bei Wiederherstellung war, dass es einen klar definierten Effekt / Fall gibt. Da schlägt Einfachheit/Klarheit im Zweifel "Realismus" für uns.

Icon Beitrag dunkel 64.png

Quendan schreibt (Splittermond-Forum ▪ 09.10.2017 )


"Heilt Wiederherstellung nicht grundsätzlich alle Lebenspunkte, unabhängig davon, woher der Schaden kam? Das mit dem Angriff bezieht sich doch nur auf die zusätzliche Entfernung von Zuständen, oder?" (Jeong Jeong)

Korrekt. Das kann man beim Zauber mE auch nicht anders verstehen.

Die Eingangsfrage geht entsprechend schon von falschen Prämissen aus. Passender wäre es bei Zuständen aus Angriffen und sonstigen Effekten (etwa Blutend durch Fallschaden oder Patzer sowie aus Angriffen).



Quellen

Regel-Band S. 252